Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Buchrieser Dienstleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Räumungen, Entrümpelungen, Haushalts- und Wohnungsauflösungen, Entsorgungen, Demontagearbeiten, Transporte, Reinigungsarbeiten und
damit zusammenhängende Dienstleistungen.

Stand: Jänner 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Leistungen und Aufträge zwischen Buchrieser Dienstleistungen und dem jeweiligen Auftraggeber, insbesondere für Räumungen, Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen, Wohnungsauflösungen, Entsorgungen, Demontagearbeiten, Transporte, Reinigungsarbeiten sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.

Mit Auftragserteilung erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden, sofern diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Buchrieser Dienstleistungen.

2. Umfang des Auftrages

Maßgeblich für Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten ist das jeweilige Angebot bzw. die bei Auftragserteilung getroffene Vereinbarung.

Buchrieser Dienstleistungen schuldet ausschließlich jene Leistungen, die ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Auftrages sind.

Zusätzliche Arbeiten, die erst während oder nach Durchführung des Auftrages verlangt werden und nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrages waren, können gesondert verrechnet werden.

3. Angebote, Besichtigungen und Kalkulationsgrundlage

Angebote und Preise werden auf Grundlage der bei einer Besichtigung festgestellten Gegebenheiten bzw. der vom Auftraggeber übermittelten Informationen, Fotos, Mengenangaben und sonstigen Angaben erstellt.

Stellt sich während der Durchführung heraus, dass der tatsächliche Aufwand wesentlich höher ist als bei Auftragserteilung erkennbar oder angegeben, insbesondere aufgrund zusätzlicher Gegenstände, außergewöhnlicher Verschmutzungen, erschwerter Zugänglichkeit, zusätzlicher Stockwerke, nicht vorhandener Zufahrtsmöglichkeiten oder anderer nicht vorhersehbarer Umstände, können zusätzliche Leistungen nach entsprechender Abstimmung gesondert verrechnet werden.

4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge, Schlüssel und Informationen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten eindeutig bekanntzugeben, welche Gegenstände:

  • entfernt,
  • entsorgt,
  • verwertet,
  • demontiert,
  • aufbewahrt oder
  • ausdrücklich nicht entfernt

werden dürfen.

Wertgegenstände, persönliche Dokumente, Bargeld, Schmuck, Datenträger, Erinnerungsstücke sowie sonstige Gegenstände von besonderem persönlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Wert sind vor Beginn der Arbeiten vom Auftraggeber selbst sicherzustellen oder eindeutig als nicht zu entfernen zu kennzeichnen.

5. Freigabe von Gegenständen zur Räumung

Bei einer vollständigen Räumung gelten grundsätzlich sämtliche im vereinbarten Räumungsbereich befindlichen beweglichen Gegenstände als zur Entfernung freigegeben, sofern sie nicht vor Beginn der Arbeiten eindeutig ausgenommen oder entsprechend gekennzeichnet wurden.

Bei einer teilweisen Räumung gelten jene Gegenstände als freigegeben, die ausdrücklich vom vereinbarten Auftrag umfasst sind.

Der Auftraggeber bestätigt mit der Freigabe, dass er berechtigt ist, über die betreffenden Gegenstände zu verfügen.

Buchrieser Dienstleistungen ist nicht verpflichtet, während einer Räumung jeden einzelnen Gegenstand auf dessen möglichen persönlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Wert zu überprüfen.

6. Eigentumsübergang bei Räumungen

Sämtliche beweglichen Gegenstände, die vom Auftraggeber zur Räumung, Entfernung, Entsorgung oder Verwertung freigegeben wurden, gehen mit deren tatsächlicher Übernahme bzw. Entfernung durch Buchrieser Dienstleistungen, soweit rechtlich zulässig, in das Eigentum von Buchrieser Dienstleistungen über.

Ab diesem Zeitpunkt ist Buchrieser Dienstleistungen berechtigt, die übernommenen Gegenstände nach eigenem Ermessen insbesondere:

  • zu verwerten,
  • zu verkaufen,
  • weiterzugeben,
  • zu verschenken,
  • einzulagern,
  • zu recyclen,
  • zu entsorgen oder
  • einer sonstigen Verwendung zuzuführen.

Der Auftraggeber hat nach erfolgter Übernahme grundsätzlich keinen Anspruch darauf, einzelne bereits freigegebene und übernommene Gegenstände zurückzuerhalten.

7. Nachträgliche Rückforderung bereits freigegebener Gegenstände

Stellt der Auftraggeber nach Beginn oder Abschluss der Räumung fest, dass er einen ursprünglich zur Räumung freigegebenen Gegenstand doch behalten möchte, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung von Buchrieser Dienstleistungen, diesen Gegenstand zurückzugeben, bereitzuhalten oder wiederzubeschaffen.

Dies gilt insbesondere, wenn der Gegenstand bereits:

  • entsorgt,
  • verkauft,
  • weitergegeben,
  • verschenkt,
  • verarbeitet,
  • zerlegt,
  • verwertet oder
  • anderweitig aus dem Besitz von Buchrieser Dienstleistungen gelangt ist.

Ist der Gegenstand noch vorhanden, kann Buchrieser Dienstleistungen freiwillig einer Rückgabe zustimmen. Ein Anspruch auf eine solche Rückgabe besteht jedoch nicht.

Eine freiwillige Rückgabe kann von einer gesonderten Vereinbarung abhängig gemacht werden.

8. Verwertbare Gegenstände als Bestandteil der Preisgestaltung

Bei der Kalkulation eines Räumungsauftrages kann Buchrieser Dienstleistungen den wirtschaftlichen Wert vorhandener und verwertbarer Gegenstände berücksichtigen.

Dadurch kann dem Auftraggeber ein entsprechend günstigeres Entgelt für die Räumung angeboten werden.

Verwertbare Gegenstände können daher ausdrücklich Bestandteil der Kalkulationsgrundlage des vereinbarten Entgelts sein.

Entscheidet sich der Auftraggeber nach Auftragserteilung oder unmittelbar vor bzw. während der Durchführung, ursprünglich zur Verwertung vorgesehene Gegenstände doch zu behalten oder aus der Räumung herauszunehmen, ist Buchrieser Dienstleistungen berechtigt, das vereinbarte Entgelt entsprechend neu zu kalkulieren bzw. anzupassen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn durch den Wegfall der vorgesehenen Verwertung die ursprüngliche Kalkulationsgrundlage verändert wird.

Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, vor Auftragserteilung bzw. spätestens vor Beginn der Räumung eindeutig festzulegen, welche Gegenstände er behalten möchte.

9. Durchführung von Räumungs-, Transport- und Demontagearbeiten

Räumungen, Entrümpelungen, Transporte und Demontagearbeiten werden fachgerecht und mit der bei derartigen Arbeiten üblichen Sorgfalt durchgeführt.

Dem Auftraggeber ist bewusst, dass bei der Entfernung und beim Transport von Möbeln, schweren oder sperrigen Gegenständen in bereits benutzten Wohnungen und Gebäuden eine gewisse Beanspruchung vorhandener Flächen und Gebäudeteile nicht in jedem Fall vollständig vermeidbar ist.

Insbesondere können bereits vorhandene:

  • Kratzer,
  • Druckstellen,
  • Gebrauchsspuren,
  • Materialermüdungen,
  • lose Bauteile,
  • verdeckte Schäden oder
  • sonstige Vorschäden

erst nach Entfernung von Möbeln oder sonstigen Gegenständen sichtbar werden.

10. Besenreine Räumung

Wurde eine besenreine Räumung vereinbart, umfasst diese grundsätzlich die Entfernung der vereinbarten Gegenstände sowie eine grobe Reinigung der geräumten Flächen.

„Besenrein“ bedeutet insbesondere nicht:

  • Grundreinigung,
  • professionelle Endreinigung,
  • Fensterreinigung,
  • Entfernung sämtlicher Flecken oder Verfärbungen,
  • Wiederherstellung eines neuwertigen Zustandes,
  • Malerarbeiten oder
  • Reparatur vorhandener Schäden,

sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich zusätzlich vereinbart wurden.

Normale Gebrauchsspuren, bestehende Verschmutzungen, Verfärbungen, Klebereste oder vergleichbare bestehende Beeinträchtigungen fallen nicht automatisch in den Umfang einer besenreinen Räumung.

11. Geringfügige Abweichungen und Restarbeiten

Aufgrund des Umfanges und der praktischen Durchführung von Räumungs-, Entrümpelungs-, Demontage- und Reinigungsarbeiten können geringfügige Abweichungen oder einzelne übersehene Restarbeiten auftreten.

Hierzu können insbesondere zählen:

  • einzelne Schrauben,
  • Dübel,
  • Nägel,
  • kleinere Befestigungselemente,
  • einzelne kleine Gegenstände,
  • kleinere Entsorgungsreste,
  • kleinere Verschmutzungen oder
  • vergleichbare geringfügige Restarbeiten.

Solche geringfügigen Abweichungen führen nicht automatisch dazu, dass der gesamte Auftrag als nicht ordnungsgemäß ausgeführt gilt.

Sie berechtigen den Auftraggeber insbesondere nicht automatisch zu einer eigenmächtigen Kürzung des vereinbarten Entgelts.

12. Recht auf Prüfung und Nachbesserung

Werden nach Abschluss des Auftrages einzelne behebbaren Punkte beanstandet, ist Buchrieser Dienstleistungen darüber zu informieren.

Buchrieser Dienstleistungen ist, soweit gesetzlich vorgesehen und zumutbar, zunächst Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Punkt zu überprüfen und gegebenenfalls nachzubessern.

Dies kann insbesondere bedeuten, dass Buchrieser Dienstleistungen nochmals zum Objekt fährt und einzelne übersehene Restarbeiten erledigt.

Der Auftraggeber hat hierfür innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erneut Zugang zum Objekt zu ermöglichen.

Eine erforderliche geringfügige Nachbesserung bedeutet nicht automatisch, dass der gesamte Auftrag nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.

13. Beauftragung von Drittunternehmen

Der Auftraggeber darf nicht ohne Weiteres ein anderes Unternehmen mit der Behebung eines behaupteten Mangels beauftragen und die dadurch entstandenen Kosten von der Rechnung von Buchrieser Dienstleistungen abziehen.

Buchrieser Dienstleistungen ist zuvor, soweit gesetzlich vorgesehen, eine angemessene Möglichkeit zur Prüfung und Verbesserung einzuräumen.

Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben davon unberührt.

14. Gebrauchsspuren und bereits vorhandene Schäden

Nicht jede nach Durchführung einer Räumung festgestellte Gebrauchsspur, optische Veränderung oder Beschädigung stellt automatisch einen von Buchrieser Dienstleistungen verursachten Schaden dar.

Gerade bei bereits bewohnten oder länger genutzten Wohnungen, Häusern, Kellern, Lagerräumen und sonstigen Objekten sind Gebrauchsspuren und Abnutzungen üblich.

Bei Böden, Wänden, Türstöcken, Stiegenhäusern oder sonstigen Oberflächen können bereits vorhandene Schäden erst nach Entfernung von Möbeln oder Einrichtungsgegenständen sichtbar werden.

Die bloße Feststellung eines Schadens nach Abschluss der Arbeiten bedeutet daher nicht automatisch, dass dieser durch Buchrieser Dienstleistungen verursacht wurde.

15. Schäden an Böden, Wänden und Gebäudeteilen

Bei Räumungs-, Demontage- und Transportarbeiten ist eine Beanspruchung vorhandener Böden, Wände, Türstöcke, Stiegenhäuser und sonstiger Gebäudeteile trotz sorgfältiger Durchführung nicht vollständig auszuschließen.

Für nachweislich bereits bestehende Kratzer, Druckstellen, Verfärbungen, Abnutzungen, Materialschäden oder sonstige Vorschäden wird keine Haftung übernommen.

Wird nach Durchführung der Arbeiten ein Schaden behauptet, ist dieser gesondert zu prüfen.

Ein behaupteter Kratzer, eine Gebrauchsspur oder ein sonstiger behaupteter Schaden führt nicht automatisch zu einer Reduktion des vereinbarten Entgelts oder des Rechnungsbetrages.

16. Schadenmeldung und Prüfung

Werden Schäden während oder nach Durchführung eines Auftrages festgestellt oder behauptet, sind diese grundsätzlich getrennt vom vereinbarten Entgelt für die erbrachte Dienstleistung zu behandeln.

Buchrieser Dienstleistungen ist Gelegenheit zu geben, den behaupteten Schaden:

  • zu besichtigen,
  • zu fotografieren,
  • zu dokumentieren,
  • dessen Ursache zu prüfen und
  • gegebenenfalls eine Stellungnahme der Betriebshaftpflichtversicherung einzuholen.

Der Auftraggeber hat vorhandene Fotos, Übergabeprotokolle oder sonstige Nachweise über den Zustand vor und nach Durchführung der Arbeiten zur Verfügung zu stellen, soweit solche vorhanden sind.

Die Meldung oder Prüfung eines Schadens stellt kein Anerkenntnis einer Haftung durch Buchrieser Dienstleistungen dar.

17. Haftung

Buchrieser Dienstleistungen haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen bzw. auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden beschränkt.

Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

Insbesondere wird die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Personenschäden nicht ausgeschlossen, soweit ein Ausschluss gesetzlich unzulässig ist.

Für Schäden, die aufgrund bereits vorhandener Materialschwächen, verdeckter Vorschäden, altersbedingter Abnutzung, unsachgemäßer früherer Montagen, loser Bauteile, Materialermüdung oder vergleichbarer Umstände entstehen, haftet Buchrieser Dienstleistungen nicht, sofern diese Umstände vor Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren.

18. Betriebshaftpflichtversicherung

Buchrieser Dienstleistungen verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung.

Bei einem erheblichen behaupteten Schaden kann der Sachverhalt – soweit dieser grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein kann – der Betriebshaftpflichtversicherung zur Prüfung übermittelt werden.

Die Entscheidung über:

  • das Vorliegen eines versicherten Schadens,
  • die Haftungsfrage,
  • die Schadenshöhe sowie
  • eine allfällige Schadensregulierung

erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen und den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Die Meldung eines Schadens an die Betriebshaftpflichtversicherung stellt ausdrücklich kein Schuldanerkenntnis von Buchrieser Dienstleistungen dar.

19. Keine automatische Verrechnung von Schäden mit dem Entgelt

Ein behaupteter Schaden berechtigt den Auftraggeber nicht automatisch dazu, das vereinbarte Entgelt beliebig oder pauschal zu reduzieren.

Insbesondere sind das vereinbarte Entgelt für die erbrachte Dienstleistung und ein behaupteter Schaden grundsätzlich getrennt voneinander zu beurteilen.

Zwingende gesetzliche Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

20. Wohnungsübergabe an Vermieter, Hausverwaltung oder Eigentümer

Buchrieser Dienstleistungen schuldet ausschließlich den mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungsumfang.

Eine Garantie dafür, dass ein Vermieter, Eigentümer, eine Hausverwaltung, Genossenschaft oder sonstige dritte Stelle bei einer späteren Wohnungs- oder Objektübergabe keinerlei Beanstandungen erhebt, wird nicht übernommen.

Buchrieser Dienstleistungen ist insbesondere nicht verantwortlich für zusätzliche Anforderungen, die ein Vermieter, eine Hausverwaltung oder sonstige dritte Stelle erst im Zuge einer späteren Übergabe stellt und die nicht ausdrücklich Bestandteil des ursprünglichen Auftrages waren.

Eine spätere Beanstandung oder Forderung eines Vermieters, Eigentümers oder einer Hausverwaltung führt daher nicht automatisch zu einer Reduktion des vereinbarten Entgelts von Buchrieser Dienstleistungen.

Die Wohnungsübergabe zwischen Auftraggeber und Vermieter bzw. Hausverwaltung stellt grundsätzlich ein eigenständiges Rechtsverhältnis dar.

21. Dokumentation des Objektzustandes

Buchrieser Dienstleistungen ist berechtigt, vor, während und nach Durchführung der Arbeiten Fotos oder Videos des Objektes anzufertigen, soweit dies zur Dokumentation:

  • des ursprünglichen Zustandes,
  • des Leistungsumfanges,
  • der ausgeführten Arbeiten,
  • des Zustandes nach Abschluss,
  • einer Nachbesserung oder
  • zur Prüfung bzw. Abwehr von Ansprüchen

erforderlich ist.

Die Aufnahmen werden grundsätzlich nur für interne Dokumentations-, Nachweis-, Versicherungs- oder Rechtsverteidigungszwecke verwendet, sofern keine gesonderte Zustimmung für eine andere Verwendung besteht.

22. Persönliche Gegenstände und Wertgegenstände

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Gegenstände, die nicht entfernt werden dürfen, vor Beginn der Arbeiten aus dem Räumungsbereich zu entfernen oder eindeutig zu kennzeichnen.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Bargeld,
  • Schmuck,
  • Urkunden,
  • persönliche Dokumente,
  • Sparbücher,
  • Schlüssel,
  • Datenträger,
  • Fotos,
  • Erinnerungsstücke,
  • Sammlerstücke und
  • sonstige Gegenstände von besonderem persönlichen oder wirtschaftlichen Wert.

Bei einem Auftrag zur vollständigen Räumung darf Buchrieser Dienstleistungen grundsätzlich davon ausgehen, dass sämtliche nicht ausdrücklich ausgenommenen Gegenstände zur Räumung freigegeben wurden.

23. Rechnungslegung und Zahlung

Sofern im Angebot oder auf der Rechnung keine andere Zahlungsfrist angegeben ist, ist das vereinbarte Entgelt bzw. der Rechnungsbetrag unmittelbar nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Eine spätere Wohnungsübergabe an einen Vermieter, Eigentümer, eine Genossenschaft oder Hausverwaltung verschiebt die Fälligkeit der Rechnung nicht.

Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, die Zahlung allein deshalb zurückzuhalten, weil möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt Forderungen oder Beanstandungen eines Dritten entstehen könnten.

Zwingende gesetzliche Zurückbehaltungs-, Gewährleistungs- und Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.

24. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug ist Buchrieser Dienstleistungen berechtigt, die gesetzlich zulässigen Verzugszinsen sowie erforderliche und zweckmäßige Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten zu verrechnen.

Bei ausständigen Forderungen kann die Forderung nach entsprechender Mahnung einem Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt zur weiteren Betreibung übergeben werden.

25. Terminvereinbarungen

Vereinbarte Termine sind grundsätzlich verbindlich.

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Buchrieser Dienstleistungen zum vereinbarten Zeitpunkt Zugang zum Objekt erhält und die Arbeiten ohne vermeidbare Behinderungen durchgeführt werden können.

Entstehen aufgrund fehlender Zugangsmöglichkeiten oder aufgrund anderer vom Auftraggeber zu vertretender Umstände zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten oder Personalaufwendungen, können diese gesondert verrechnet werden.

26. Stornierung und Terminverschiebung

Wird ein bereits verbindlich vereinbarter Auftrag durch den Auftraggeber kurzfristig storniert oder verschoben, kann Buchrieser Dienstleistungen einen angemessenen Ersatz für bereits entstandene Aufwendungen, reservierte Personalzeiten, Fahrzeugkosten oder sonstige nachweisbare Kosten verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Zwingende gesetzliche Rücktritts- und Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.

27. Mitarbeiter, Hilfspersonen und Subunternehmer

Buchrieser Dienstleistungen ist berechtigt, zur Durchführung eines Auftrages eigene Mitarbeiter, Hilfspersonen oder geeignete Subunternehmer einzusetzen.

28. Beanstandungen

Beanstandungen sind Buchrieser Dienstleistungen möglichst zeitnah nach Feststellung mitzuteilen und nach Möglichkeit durch Fotos oder sonstige geeignete Unterlagen zu dokumentieren.

Bei behebbaren Beanstandungen ist Buchrieser Dienstleistungen, soweit gesetzlich vorgesehen, zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nachbesserung zu geben.

Eine geringfügige Nachbesserung führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Reduktion des gesamten vereinbarten Entgelts.

29. Änderungen und Zusatzaufträge während der Durchführung

Wünscht der Auftraggeber während der Durchführung zusätzliche Arbeiten oder eine Änderung des ursprünglich vereinbarten Auftrages, können diese Leistungen gesondert verrechnet werden.

Dies gilt beispielsweise für:

  • zusätzliche Räumungsbereiche,
  • zusätzliche Möbel,
  • zusätzliche Demontagearbeiten,
  • nicht vereinbarte Reinigungsarbeiten,
  • zusätzliche Transporte oder
  • sonstige nachträglich gewünschte Leistungen.

30. Salvatorische Bestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht, soweit gesetzlich zulässig.

An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.

31. Anwendbares Recht

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss jener Verweisungsnormen, die zur Anwendung eines anderen Rechts führen würden.

Bei Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Verbraucherschutzbestimmungen uneingeschränkt anwendbar.

Gerichtsstand: Graz